Satzung

GOETHE-GESELLSCHAFT

ERFURT

Ortsvereinigung der Goethe-Gesellschaft in Weimar

SATZUNG

1. Name und Sitz der Vereinigung

Der Verein führt den Namen: Goethe-Gesellschaft Erfurt, Ortsvereinigung der Internationalen Goethe-Gesellschaft in Weimar. Sitz des Vereins ist Erfurt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, ist Erfurt.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er trägt dann den Namen Goethe-Gesellschaft Erfurt e. V.

2. Zweck des Vereins

Die Goethe-Gesellschaft Erfurt verfolgt die Förderung kultureller Zwecke.

Sie stellt sich die Aufgabe, in Übereinstimmung mit den Zielen in Weimar, Gedankengut, Werk und Persönlichkeit Goethes zu pflegen und zu vermitteln. Sie vertritt keine politischen oder religiösen Ziele.

Die Gesellschaft verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche, belehrende Vorträge, Diskussionsrunden zu einzelnen Werken Goethes, Bildungsfahrten zu Wirkungsstätten Goethes und gelegentliche Ausstellungen. Die Gesellschaft bietet bei Interesse Gymnasiasten und Studenten aus der Region die Möglichkeit, eigene Arbeiten zum Goethe-Thema zur Diskussion zu stellen. Die Gesellschaft wird ebenso Autoren zu Lesungen einladen. Die Goethe-Gesellschaft Erfurt verfolgt aufmerksam die Aktivitäten der Muttergesellschaft in Weimar und unterstützt die internationale Stipendiatenarbeit sowie internationale Sommerkurse durch angemessene Geldzuwendungen, deren Höhe in den alljährlich im Januar stattfindenden Mitgliederversammlungen festzulegen ist.

Die Goethe-Gesellschaft Erfurt pflegt Kontakte zu anderen Goethe-Ortsvereinigungen sowie zu weiteren kulturellen Vereinen in Erfurt.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Vorstand und die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Es besteht für sie lediglich Anspruch auf Ersatz satzungsgemäßer Auslagen.

3. Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge (Jahresbeitrag) wird in der Jahreshauptversammlung beschlossen. Persönlichkeiten, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

4. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a.) durch Austritt, der spätestens vier Wochen vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erklären ist.

b.) durch Ausschluss, der durch den Vorstand begründet und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

c.) durch das Ableben des Mitgliedes.

5. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand. Der Verein wird vom Vorstand vertreten und verwaltet.

6. Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Erweiterungen des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

Beide vertreten jeweils allein.

Die Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Scheiden während der Amtsperiode Vorstandsmitglieder aus, werden vom Vorstand neue Mitglieder kooptiert, die von der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.

7. Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (durch Bekanntmachung im Jahresprogramm oder durch gesonderte Einladung), mindestens aber 15 Tage vor ihrer Durchführung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:

a.) Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden

b.) Bericht des Geschäftsführers

c.) Entlastung des Vorstandes

d.) Wahl des Vorstandes

e.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor deren Durchführung schriftlich einzureichen. Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

Die Niederschrift unterschreibt der Versammlungsleiter.

8. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Goethe-Gesellschaft in Weimar, Burgplatz 4, 99423 Weimar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.